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Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe über die
Meisterprüfung für
das Handwerk Denkmal- Fassaden - und Gebäudereiniger
Auf Grund der §§ 21 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002,
wird verordnet:
Anwendung der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das
Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (§ 94 Z 13
GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
§ 2. Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen.
Modul 1: Fachlich praktische Prüfung
§ 3. (1) Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil
B. Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.
(2) Der Teil A wird durch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-,
Fassaden- und Gebäudereiniger, BGBl. Nr. 348/1990 ersetzt.
Modul 1 Teil A
§ 4 (1) Es sind Arbeitsproben aus den folgenden Bereichen auf dem
Niveau der Lehrabschlussprüfung zu
prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung
vorgesehen sind.
- Reinigen und Behandeln der Oberfläche eines Fußbodens
oder Bodenbelags aus Natur- und Kunststein, Holz oder Kunststoff unter
verwendung von Maschinen; Abziehen, Schleifen, Versiegeln, Polieren
und Imprägnieren, soweit dies im Rahmen der Reinigungsarbeiten
notwendig ist
- Reinigen eines textilen Bodenbelags einschließlich Detachieren,
Shampoonieren, Extrahieren und Trockenpulverreinigung unter Verwendung
von Maschinen
- Reinigen von Fenstern oder Türen im Rahmen, Glasdach, Staubdecke
oder Industrieverglasung
- Absaugen und Reinigen einer Bespannung, Abwaschen einer Kunststoffbeschichtung,
Oberflächenbehandlung einer Vertäfelung oder von Möbeln
und Polstermöbeln
- Reinigungs- und Pflegearbeiten sowie Oberflächenbehandlung an
Fassaden aus Natur- und Kunststein, Metall, Putz, Glas oder Kunststoffen
auch unter Verwendung von Druckreinigungsgeräten
- Durchführen einer desinfizierenden Reinigung, wie sie in Heil-
Kur- Pflege- und Krankenanstalten, in Altenheimen oder in allgemeinen
Sanitäranlagen erfolgen muss
- Reinigen von Transparenten oder Lichtreklamen
- Reinigen von Licht- und Wetterschutzanlagen
(2) Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben so zu wählen,
dass ein Prüfungskandidat sie in 1 Stunde beenden kann. Das Modul
1 Teil A darf maximal 2 Stunden dauern.
(3) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied
oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit
der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit
ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung
des
Prüfungskandidaten erforderlich ist.
(4) Für die Bewertung der Arbeitsproben sind folgende Kriterien maßgebend:
- fachgerechtes Anwenden der einzelnen Reinigungsverfahren
- fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte- und Arbeitsmittel
sowie umweltgerechter Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel
- fachgerechte Arbeitsausführung
Modul 1 Teil B
§ 5 (1) Dieser Teil B läuft folgendermaßen ab,
dass die Prüfungskommission eines aus den folgenden Gebäuden
oder Teile eines Gebäudes aussucht, für das der Prüfungskandidat
ein praxisgerechtes Angebot an einen Kunden über eine gesamte Reinigungsleistung
zu erstellen hat und in diesem Gebäude oder Gebäudeteil Arbeitsproben
in Form einer branchenüblichen Musterreinigung durchzuführen
hat. Das Angebot und die Arbeitsproben werden gemeinsam bewertet, wobei
die folgenden meisterlichen Fertigkeiten ausschlaggebend sind
- Planung, welche insbesondere das Lesen eines Gebäudeplans, Bestimmen
von Boden- Wandund
Deckenbelägen, Fachkalkulation und das Legen des Angebotes umfasst
- Organisation, welche insbesondere die Auswahl der Arbeitsmittel,
der Maschinen und des
Personals, Kenntnis der einschlägigen arbeitsrechtlichen und arbeitnehmerschutzrechtlichen
Bestimmungen und der Vor- und Vollendungsarbeiten umfasst
- Kenntnis von besonderen Anwendungstechniken und die Fähigkeit,
diese durchführen zu
können, wie die Reinigung insbesondere von anspruchsvollen Baulichkeiten
oder
Gebäudeflächen wie Denkmäler, Fassaden, Deckflächen
oder Boden- und Wandbeläge aus
Natur- und Kunststein
(2) Die Prüfungskommission hat aus den folgenden Gebäuden eines
oder einen Teil davon auszuwählen:
- Büro- oder Verwaltungsgebäude
- Schule
- Krankenhaus
- Pflegeheim inklusive einer Bettenstation
- Industriegebäude, Fertigungsgebäude, Werkstätte, Lebensmittelverarbeitende
Betriebe
- Sport-, Freizeit- oder Wellnessanlage
- Veranstaltungszentrum
- historisches, denkmalgeschütztes Gebäude
- Nah- und Fernreiseverkehrsmittel ohne LKW und PKW oder eine dazugehörige
Einrichtung,
wie z.B. ein Bahnhof
- Baustelle oder sonstige halbfertige Gebäude
(3) In diesem ausgewählten Gebäude oder Gebäudeteil ist
eine oder mehrere der folgenden Reinigungsarten durchzuführen:
- Grundreinigung
- tägliche Unterhaltsreinigung
- Spezialreinigung
- Bausschlussreinigung
(4) Die ausgewählte Reinigungsart hat aus den folgenden Bereichen
Arbeitsproben zu umfassen:
- Reinigung und Oberflächenbehandlung einer Fassade
- Reinigung und Nachbehandeln einer Fläche an einem Denkmal
- Reinigung und Oberflächenbehandlung von einem Boden- oder Wandbelägen
aus Natur- oder Kunststein
- Reinigung einer Deckenfläche
(5) Aus den folgenden Bereichen sind weitere dazupassende (Abs. 3) Arbeitsproben
auszuwählen:
- Reinigen und Beschichten eines nichttextilen Fußbodenbelages
- Reinigen und Nachbehandeln, insbesondere Flammhemmen und Antistatisieren,
eines textilen Fußbodenbelages
- Schleifen, Versiegeln oder Heißwachsen eines Holzfußbodens
- Reinigen und Nachbehandeln, insbesondere Antistatisieren, von Doppelböden
- Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenständen der Raumausstattung
- Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen
- Reinigen und Desinfizieren von Küchen und ähnlichen Einrichtungen
- Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen einschließlich
Rahmen
- Reinigen eines Glasdaches oder einer Industrieverglasung
- Reinigung nach Wasser- oder Brandschäden
- Reinigen, Desinfizieren und Entkeimen von Wasserbehältnissen
und Wasserrohren
- Reinigen und Desinfizieren einer Sauna oder eines Schwimmbadbereiches
- Hydrophobierung von einer Steinfläche
- Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartechnischen Anlage
- Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage
oder einer Hinweiseinrichtung
- Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen
- Reinigen und Desinfizieren einer Entlüftungs- Klima- oder Dunstabzugsanlage
- Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstützen und Handgriffe
oder der sanitären Einrichtungen eines Nah- oder Fernreiseverkehrsmittel
- Reinigen einer Verkehrsfläche
(6) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen,
dass ein Prüfungskandidat sie in 4 1/2 Stunden beenden kann. Das
Modul 1 Teil B darf maximal 6 Stunden dauern.
(7) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied
oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit
der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit
ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung
des
Prüfungskandidaten erforderlich ist.
Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung
§ 6 (1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil
B. Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.
(2) Teil A wird durch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-,
Fassaden- und Gebäudereiniger, BGBl. Nr. 348/1990 ersetzt.
Modul 2 Teil A
§ 7 (1) Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung
aus folgenden Bereichen zu prüfen:
- Chemie, Biologie, Mikrobiologie und Bauphysik
- Art und Beschaffenheit sowie chemische und physikalische Verhaltensweisen
der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihre Untergründe
- Grundsätze der materialspezifischen Abbau- und Verwitterungserscheinungen
und der damit verbundenen Reinigungsprobleme
- Oberflächenveränderung und -verunreinigung
- Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen
- Geräte, Maschinen und Anlagen sowie deren Wirkungsweise auf
das Reinigungsgut
- Verwendung von Arbeitsbühnen, Gerüsten und ähnlichen
Behelfen
- Eigenschaften, Anwendung, Lagerung und Entsorgung der Reinigungs-,
Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel sowie der keimtötenden,
der Mosse, Algen und Flechten bekämpfenden sowie der antistatische
wirkenden Mittel
- Werkstoffprüfung
(2) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis
zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft
zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens
20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.
(3) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission
abzulegen.
Modul 2 Teil B
§ 8 (1) Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen
Abläufen orientierte Fallstudie zum Gegenstand, die den Nachweis
einer meisterlichen Leistung ermöglicht. Zur Vorbereitung der Fallstudie
ist dem Prüfungskandidaten eine Vorbereitungszeit von mindestens
20 Minuten einzuräumen.
(2) Die Fallstudie ist eine schriftliche Aufzeichnung über eine Baulichkeit,
wie sie in öffentliche Ausschreibungen oder im sonstigen Geschäftsverkehr
vorkommt. Der Kandidat hat an Hand der Unterlagen (Gebäudebeschreibungen,
Plänen und Skizzen) die Planung, den Arbeitsablauf und die Durchführung
der geplanten Reinigungstätigkeit zu schildern.
(3) Die Fallstudie umfasst weiters damit in der Praxis verbundene 2-3
Fragestellungen zu folgenden Bereichen:
- Berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherung und des Arbeitnehmerschutzes
- Abfallwirtschaft, insbesondere Behandlung von Giftstoffen und Entsorgung
von Sonderabfällen
- Qualitätssicherung
- Grundzüge der sanitätsrechtlichen Vorschriften
- Grundzüge des Denkmalschutzes
- Grundzüge des Rahmenkollektivvertrages und der Lohnordnung der
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in der jeweils geltenden
Fassung
(4) Bei der Bewertung der Fallstudie sind auch die vom Prüfungskandidaten
in der Vorbereitungszeit gemachten schriftlichen Aufzeichnungen heranzuziehen.
(5) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis
zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer
zu stellen sind, zu orientieren. Die Prüfung hat mindestens 30 Minuten
zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
(6) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission
abzulegen.
Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung
§ 9 (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf
höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die
an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.
(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen
Kenntnisse aus den Gegenständen
- Fachkunde (1 h)
- Fachkalkulation und Fachrechnen (4 h) einzubeziehen.
(3) Die schriftliche Prüfung hat mindestens 5 Stunden zu dauern.
Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden.
(4) Der Gegenstand Fachkunde umfasst 15 - 20 Fragen aus folgenden Bereichen,
wobei aus dem einzelnen Bereich zumindest eine Frage erfolgen muss. Der
Gegenstand Fachkunde ist so zu gestalten, dass er vom Prüfungskandidaten
in einer Stunde beendet werden kann.
- Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen, Baustoffen und
Gegenständen der Raumausstattung im Hinblick auf die Reinigung,
Pflege und Werterhaltung
- Merkmale von Fußböden und Bodenbeläge und ihrer Verlegung
- Merkmale von Textilbeläge, Teppiche, Bespannungen, Beschichtungen,
besonders der Anstriche und Tapeten, der Oberflächenbeschaffenheit
von Fensterrahmen, Türen, Gegenständen der Raumausstattung
und sanitären Anlagen, der Glas- und Verglasungsarten, der Konstruktion
von Fenstern, Glasdächern und Glasbauteilen, der Baustoffe an Fassaden,
von Metallen und ihrer Oberflächenbehandlung, der Oberflächenbeschaffenheit
der zu reinigen Bau- und Werkstoffe, der Konstruktion und der Bauteile
- Art, Funktionsweise und Pflege der Maschinen, Geräte und Werkzeuge
- Art und Funktionsweise sowie Reinigung der Maschinen und Zubehörteile
sowie Gerüste, Leitern und Fassadenbefahranlagen
- Bauphysik (Feuchtigkeit, Schall, Wärme)
- Wirkungsweise und Anwendung der Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel
und keimtötenden Mittel
- Betriebs- und Arbeitorganisation, betrieblicher Arbeitsablauf, Vorbereiten
des Reinigungsablauf, der Arbeitsmittel und der Geräte, Einsatz
von Arbeitskräften
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung
- Baustilkunde
(5) Der Gegenstand Fachkalkulation und Fachrechnen umfasst folgende Bereiche,
wobei aus jedem einzelnen Bereich eine Frage erfolgen muss:
- Auswerten von Bauzeichnungen
- Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organisationsplänen
- Erstellen von Bedarfslisten für Personal, Maschinen und Geräten
- Berechnen von Personal- und Sachkosten, insbesondere an Hand des
Rahmenkollektivvertrages und der Lohnordnung der Denkmal-, Fassaden-
und Gebäudereiniger in der jeweils geltenden Fassung
- Erstellen von Masseberechnungen
(6) Die beiden Gegenstände Fachkunde und Fachkalkulation und Fachrechnen
sind getrennt zu bewerten.
(7) Für Personen, die eine positiv abgeschlossene Ausbildung einer
der folgenden Ausbildungen gem. Schulenverordnung BGBl. 158/94 nachweisen,
besteht die Meisterprüfung aus den Modulen 1 B und 2 B.
Höhere Lehranstalt für
Bautechnik Ausbildungszweig Hochbau;
Bautechnik - Hochbau;
Berufstätige für Bautechnik Ausbildungszweig
Hochbau;
Berufstätige für Bautechnik - Hochbau;
Aufbaulehrgang Bautechnik Ausbildungszweig
Hochbau;
Berufstätige - Aufbaulehrgang Bautechnik;
Berufstätige - für Bautechnik Ausbildungszweig
Tiefbau;
Berufstätige für Bautechnik - Tiefbau
Berufstätige - Kolleg Bautechnik
Ausbildungszweig Hochbau;
Berufstätige - Kolleg Bautechnik
Ausbildungszweig Tiefbau;
Bautechnik - Hochbau;
Kolleg für Bautechnik Fachrichtung Hochbau;
Höhere Lehranstalt für
Bautechnik - Restaurierung und Ortsbildpflege;
Bautechnik Ausbildungszweig Restaurierung und
Ortsbildpflege;
Kolleg für
Bautechnik Ausbildungszweig Tiefbau;
Bautechnik - Tiefbau;
Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau;
Kolleg für Bautechnik Fachrichtung Tiefbau
Höhere Lehranstalt für
Bautechnik - Umwelttechnik;
Hochbau;
Tiefbau;
Kolleg für Bautechnik - Umwelt;
Höhere Lehranstalt für
Bautechnik Ausbildungszweig Tiefbau - Holzbau;
Bautechnik Ausbildungszweig Bauwirtschaft;
Bautechnik Fachrichtung Baubetriebstechnik;
Studienrichtung
Bauingenieurwesen;
Chemie;
Technische Chemie
(8) Für Personen, die den erfolgreichen Abschluss einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen in der
vom Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 77/2001,
vorgesehenen Ausbildungsdauer, deren schwerpunktmäßige Ausbildung
im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem
für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt nachweisen, besteht
die Meisterprüfung aus den Modulen 1 B und 2 B.
§ 10 Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß
§ 29 Berufsausbildungsgesetz.
§ 11 Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß
der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden
Fassung.
Bewertung
§ 12 (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem
von sehr gut, bis nicht genügend.
(2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv
bewertet wurden.
(3) Die Prüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die
Hälfte der Module mit der Note sehr gut bewertet wurden.
Wiederholung
§ 13 Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind
zu wiederholen. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 14 (1) Diese Verordnung tritt mit 01.02.2004 in Kraft.
(2) Die Meisterprüfungsordnung (BGBl. 567/1989) tritt mit 31.01.2004
außer Kraft.
(3) Personen, die die Prüfung nach Abs. 2 wiederholen, dürfen
noch bis spätestens 6 Monate nach dem außer Kraft treten der
Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 nach dieser Prüfungsordnung
zur Wiederholungsprüfung antreten. Wahlweise dürfen sie aber
auch nach der neuen Prüfungsordnung die Wiederholungsprüfung
ablegen.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle,
welche Gegenstände nach der neuen Prüfungsordnung zu wiederholen
sind.
BUNDESINNUNG DER CEMISCHEN GEWERBE
Dr.Veit Nitsche, Bundesinnungsmeister
Komm.-Rat Erich Fach, Bundesberufsgruppenobmann
Mag. Erwin Czesany, Bundesinnungsgeschäftsführer
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